Verfahren zum Umgang mit Hinweisen

Das Marienstift Arnstadt hat für den ordnungsgemäßen Umgang mit eingegangen Hinweisen
einen Verfahrensweg eingerichtet, die die Meldung menschenrechtlicher sowie umweltbezogener Risiken und Pflichten oder deren Verletzung im Rahmen der Geschäftstätigkeit ermöglicht.

Die Meldung kann namentlich oder anonym erfolgen. Im Falle der Angabe von Kontaktdaten erhalten Sie innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung zu Ihrem Hinweis. Die interne Meldestelle und ein unabhängiger Datenschutzbeauftragter werden den Hinweis prüfen und im Bedarfsfall entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Ihre Kontaktmöglichkeiten:

postalisch:

adasis GmbH
betr. Hinweisgeber
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg 

 

 
Post mit dem Betreff Hinweisgeber wird ausschließlich von der Meldestelle bzw. dem ext. Datenschutzbeauftragten geöffnet.
oder per Telefon (Anrufbeantworter): 03628-720 333
 
 
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)
§ 11 Dokumentation der Meldungen
(1) Die Personen, die in einer Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen zuständig sind, dokumentieren alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots (§ 8).
(2) Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung darf eine dauerhaft abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder dessen vollständige und genaue Niederschrift (Wortprotokoll) nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person erfolgen. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die Meldung durch eine von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person zu erstellende Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) zu dokumentieren.
(3) Erfolgt die Meldung im Rahmen einer Zusammenkunft gemäß § 16 Absatz 3 oder § 27 Absatz 3, darf mit Zustimmung der hinweisgebenden Person eine vollständige und genaue Aufzeichnung der Zusammenkunft erstellt und aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung kann durch Erstellung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhaft abrufbarer Form oder durch ein von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person erstelltes Wortprotokoll der Zusammenkunft erfolgen.
(4) Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und es durch ihre Unterschrift oder in elektronischer Form zu bestätigen. Wird eine Tonaufzeichnung zur Anfertigung eines Protokolls verwendet, so ist sie zu löschen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist.
(5) Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

 

In Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes sind wir nach § 13 Abs. 2 HinSchG verpflichtet, hinreichende Informationen zur externen Stelle zur Verfügung zu stellen. Der folgende Link verweist sie auf die Meldestelle des Bundes. Dort finden Sie weitere Informationen und die Kontaktmöglichkeit zur externen Meldestelle.

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html