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Gesetzlich versicherte Patienten benötigen obligatorisch einen Überweisungsschein eines Orthopäden, Chirurgen oder onkologisch verantwortlichen Arztes. Zusätzlich wird für die Rheumaorthopädische Sprechstunde die Überweisung eines Facharztes für Innere Medizin mit Teilbezeichnung Rheumatologe akzeptiert.
Gesetzlich versicherte Patienten benötigen für die Sonografie der Säuglingshüfte die Überweisung eines Orthopäden oder dem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder dem Kinderchirurgen. Für die kinderorthopädische Sprechstunde die Überweisung eines Orthopäden. Bei schwerstmehrfach behindertem Kind oder bei angeborenen orthopädischen Erkrankungen am Fuß genügt die Überweisung des Kinderarztes.