Kurzzeitbetreuung/-pflege für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Kurzzeitbetreuung/-pflege für geistig und/oder körperlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche im Kinderhaus „Friedrich-Behr-Haus“
Manchmal kommt es vor, dass Eltern oder Sorgeberechtigte die Pflege und Betreuung ihres Kindes für eine kurze Zeit nicht gewährleisten können. Gründe dafür sind beispielsweise:
- Erholungsurlaub des Sorgeberechtigten
- Kuraufenthalt des Sorgeberechtigten
- Eigene seelische Überforderung
- Operation des Sorgeberechtigten
- Erkrankung des Sorgeberechtigten
- Anschluss nach Operation des Kindes bzw. des Jugendlichen (Krankenhaus-Anschlusspflege)
- Vorrübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes bzw. Jugendlichen
Um Sie in Ihrer Situation zu unterstützen, bietet das Kinderhaus „Friedrich-Behr-Haus“ 365 Tage im Jahr die Möglichkeit einer kurzzeitigen Betreuung und Pflege von Kindern oder Jugendlichen.
Aufnahmeverfahren:
In einem ersten Gespräch können Sie und Ihr Kind unsere Kinderhäuser und unsere engagierten Mitarbeitenden kennen lernen. Je nach Absprache besteht auch die Möglichkeit eines Probewohnens für Ihr Kind. Wir entscheiden gemeinsam, ob, wann und wie Ihr Kind bei uns kurzzeitig einziehen kann.
Leistung der Kurzzeitbetreuung/-pflege:
In unserem Kinderhaus bieten wir Ihrem Kind eine ganztägige Versorgung, Grund- und Behandlungspflege, Förderung und soziale Betreuung.
Ihr Kind wird umfassend in die entsprechende Gruppe integriert und in den Tagesablauf eingewiesen. So erhält es schnell Sicherheit und Orientierung in der sozialen Gruppe sowie im Haus. Innerhalb der Gruppe kann sich ihr Kind mit all seinen Rechten verwirklichen und übernimmt Pflichten des Alltags.
Alltägliche Entscheidungen werden unter Beteiligung der Kinder und Jugendlichen getroffen. Die Freizeit wird gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen gestaltet und umgesetzt.
Die Sorgeberechtigten bzw. Eltern haben die Möglichkeit, sich über ihr Kind zu informieren bzw. sich mit ihrem Kind auszutauschen.
Dauer der Kurzzeitbetreuung/-pflege:
Ein Aufenthalt Ihres Kindes ist zwischen vier bis sechs Wochen, in Ausnahmesituationen auch länger, möglich.
Finanzierung:
Einen Antrag zur Kurzzeitbetreuung/-pflege können Sie stellen bei:
- Pflegeversicherung (nach § 42 SGB XI) Antrag auf Kurzzeitpflege (max. für 28 Tage möglich)
- Pflegeversicherung (nach § 39 SGB XI) Antrag auf Verhinderungspflege (max. für 28 Tage möglich)
- Sozialhilfeträger (nach § 61 SGB XII) Antrag auf Hilfe zur Pflege (Dauer verhandelbar)
- Jugendhilfeträger (nach § 35a SGB VIII) Antrag auf Eingliederungshilfe (Dauer abstimmbar)
Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich an den rechts aufgeführten Kontakt.
Wir beraten Sie gerne zur Beantragung, Finanzierung und Leistung der Kurzzeitbetreuung/-pflege und freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen.